In unserer Fachinfo vom 09.09.2015 informierten wir Sie mit Rundschreiben des Paritätischen Gesamtverbandes vom 09.06.2015 über die Verpflichtung zu Energieaudits.
Betroffen sind alle Unternehmen mit mind. 250 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz von 50 Mio € und einer Jahresbilanzsumme von mehr als 43 Mio €.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat ein neues Merkblatt mit Stand 8. Juli 2015 herausgebracht.
Hier wird nunmehr ausgeführt, dass staatlich finanzierte Bildungseinrichtungen wie Schulen und Kindergärten nicht als Träger wirtschaftlicher Tätigkeiten anzusehen sind und insoweit unabhängig von der Unternehmensgröße von der Verpflichtung zu Energieaudits ausgenommen sind. Vom Bundesamt wurde ausdrücklich bestätigt, dass das auch für freie Träger gilt, wenn eine entsprechende öffentliche Finanzierung besteht.
Dies wirft die Frage auf, wie ein Träger zu beurteilen ist, der sowohl Pflegeheim wie auch Kitas unterhält. Hier ist zunächst auf die Gesamtbeschäftigtenzahl beider Arbeitsbereiche zusammen abzustellen. Sodann ist abzugleichen, welcher der beiden Bereiche zahlenmäßig überwiegt. Überwiegen die Mitarbeiter der Pflegeheime, muss der Träger für alle Bereiche Energieaudits durchführen. Überwiegt die Zahl der Kita-Mitarbeiter, unterliegt der Träger insgesamt nicht der Verpflichtung zu Energieaudits.
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