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Protokollnotiz zum Rahmenvertrag gemäß § 127 Abs. 2 SGB V der Knappschaft zur pauschalen Abgeltung von aufsaugenden Inkontinenzhilfen für den Bereich der Pflegeeinrichtungen nach § 71 Abs. 2 SGB XI
Rahmenvertrag gemäß § 127 Abs. 2 SGB V zur pauschalen Kostenabgeltung von aufsaugenden Inkontinenzhilfen für den Bereich der vollstationären Pflegeeinrichtungen nach § 71 Abs. 2 SGB XI
KNAPPSCHAFT Rahmenvertrag aufsaugende Inkontinenzhilfen 2018
Gegenüberstellung der Qualitätsprüfungs-Richtlininen teilstationäre Pflege (QPR Tagespflege) aus dem Qualitätszirkel am 01. März 2021
QPR vollstationär teilstationär
QPR vollstationär teilstationär Anlage 1
QPR vollstationär teilstationär Anlage 2
QPR vollstationär teilstationär Anlage 3
QPR vollstationär teilstationär Anlage 4
Nach dem aktuellen Zeitplan des Qualitätsausschuss Pflege, tritt die QPR Tagespflege zum 01. April 2021 in Kraft.
Rahmenvertrag gemäß § 127 Abs. 2 SGB V zur pauschalen Kostenabgeltung von aufsaugenden Inkontinenzhilfen für den Bereich der vollstationären Pflegeeinrichtungen nach § 71 Abs. 2 SGB XI
rechtliche Regelungen und praktische Tipps
Arbeitshilfe zu Rahmenbedingungen und Vergütungsregelungen mit Stand: August 2018
Das Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) hat mit Schreiben vom 22.06.2020 die Ergänzung der Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR) für die ambulante, teilstationäre und vollstationäre Pflege nach § 114a Abs. 7 SGB XI um Regelungen zur Anlassprüfung während der Corona-Pandemie mit Maßgaben genehmigt.
Ab dem 01.11.2019 werden alle vollstationären Pflegeeinrichtungen nach einem neuen Prüfverfahren geprüft.
Die aktualisierten Maßstäbe und Grundsätze (MuG) für die Qualität und die Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der teilstationären Pflege (Tagespflege) treten am 01. Juni 2020 in Kraft.
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