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Einrichtungsbezogene Impfpflicht – wir werden allein gelassen

Neudietendorf, 11.08.2022. Das TMASGFF hat die Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Pflege nochmals darauf hingewiesen, dass ab 1.Oktober alle Mitarbeitenden verpflichtet sind, die erste Boosterimpfung nachzuweisen. Schon jetzt führt die einrichtungsbezogene Impfpflicht dazu, dass die Bewerbungen bei den Einrichtungen gegen Null gehen. Das betrifft sowohl den Bereich Mitarbeitende als auch Auszubildende. Die damit einhergehenden Konsequenzen liegen auf der Hand. Der Personalmangel wird nun nochmals verschärft, denn die Träger können niemanden mit nur zwei Impfungen einstellen – das Aufrechterhalten der Versorgung wird noch schwieriger. Sollte die Regelung zum 1.10. bundesweit greifen, ist davon auszugehen, dass weitere Abgänge von Personal zu vermelden sein werden. „Es ist inzwischen nicht mehr nachvollziehbar, was hier mit dem Gesundheitswesen gemacht wird. Seit Inkrafttreten des Gesetzes warnen alle Praktiker aus dem Bereich vor den Folgen. Passiert ist nichts. Die Folgen sind eingetreten und es passiert weiter nichts. Im Gegenteil, auf eine unsinnige Regelung wird eine noch unsinnigere gesetzt. Selbst wenn Mitarbeitende, um ihren Arbeitsplatz nicht zu verlieren, sich jetzt boostern lassen, dann steht nur ein Impfstoff zur Verfügung, der nicht an die aktuelle Virusvariante angepasst ist. Das ist absurd. Hier wird Benzin in ein loderndes Feuer gegossen.“, so Stefan Werner, Landesgeschäftsführer des Paritätischen Thüringen. Der Wohlfahrtsverband hat immer wieder betont, dass sich das Ziel, vulnerable Gruppen zu schützen, nicht mit einer einrichtungsbezogenen Impfpflicht erreichen lässt. Dazu hätte es einer allgemeinen Impfplicht bedurft. Diese ist aber nicht durchsetzbar und so soll allein das Gesundheitswesen eine Regelung umsetzen, die jeglicher Grundlage entbehrt und erwiesenermaßen nicht wirkt, dafür aber zu Problemen führt. „Gesetze werden von Menschen gemacht und sie können auch von Menschen geändert werden, wenn sie einfach nicht funktionieren. Wir fordern daher, dass der § 20a IfSG auf Bundesebene ausgesetzt werden muss. Dafür sollte sich das Land Thüringen im Bund stark machen.“, erklärt Stefan Werner abschließend.

Illustration: Christian Kirchner

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