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Informationen zur Einreise in Thüringen für ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger

Aktuelle rechtliche Grundlagen:

Beim Ratstreffen am 03.03.2022 haben sich die europäischen Innenminister*innen auf eine rasche und vereinfachte Aufnahme von Geflüchteten aus der Ukraine in allen EU-Staaten verständigt. Sie haben dafür die sogenannte EU-Massenzustrom-Richtlinie in Kraft gesetzt.

Bundesinnenministerin Nancy Faser kommentiert dies auf der Seite des BMI.

 

"Geflüchtete aus der Ukraine erhalten einen vorübergehenden Schutz in der EU für ein Jahr, der verlängerbar ist auf bis zu drei Jahre. Auch Menschen aus Drittstaaten, die in der Ukraine mit einem gesicherten Aufenthaltsstatus gelebt haben, brauchen kein Asylverfahren zu durchlaufen.
Wir regeln jetzt schnellstens die praktische Umsetzung in Deutschland. Darüber bin ich mit den Ländern auch heute im engen Kontakt. Damit stellen wir auch sicher, dass Krankenversicherungsschutz und der Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine bestehen wird.“

Dies bedeutet konkret:

  • Sofortiger vorübergehender Schutz in der gesamten EU für ein Jahr, verlängerbar auf drei Jahre
  • Es muss kein Asylverfahren durchlaufen werden
  • Krankenversicherungsschutz und medizinische Versorgung
  • Unterkunft
  • Sozialleistungen
  • Zugang zum Arbeitsmarkt
  • Recht auf Schulbesuch
  • Schutz für unbegleitete Kinder und Jugendliche

Wer erhält diesen Schutz:

  • Ukrainische Staatsangehörige
  • Familienangehörige von ukrainischen Staatsangehörigen
  • nicht-ukrainische Staatsangehörige und staatenlose Personen mit einem internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine mit ihren Familienangehörigen
  • nicht-ukrainische Staatsangehörige und staatenlose Personen mit Daueraufenthaltsrecht in der Ukraine, die nicht in ihr Heimatland zurückkehren können

Mit Inkrafttreten dieses Beschlusses kann den Geflüchteten eine Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz ausgestellt werden. Wenn bis dahin bereits ein Asylverfahren beantragt worden ist, dann ruht dieses Verfahren gemäß § 32a Asylgesetz.
Rechtlicher Rahmen der Einreise:

Rechtlicher Rahmen der Einreise:

Ukrainische Staatsangehörige dürfen weiterhin für 90-tägige Kurzaufenthalte visumfrei (mit einem biometrischen Reisepass) in den Schengen-Raum einreisen. Dieser Aufenthalt kann bei der zuständigen Ausländerbehörde um weitere 90 Tage verlängert werden.

Ukrainische Staatsangehörige können seit 2017 mit biometrischem Pass nach EU-Recht für Kurzzeitaufenthalte visumfrei in die EU einreisen. Ukrainische Staatsangehörige mit einem nicht-biometrischen Pass benötigen für die Einreise dem gegenüber grundsätzlich ein Visum. Ein Mitgliedstaat kann jedoch für die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen Ausnahmen zulassen.

Die Vorgaben der Coronaeinreiseverordnung sind nach Aussage des BMI grundsätzlich zu beachten. Die Ukraine ist jedoch seit dem 27. Februar 2022 nicht mehr als Hochrisikogebiet eingestuft. Damit besteht nach der Coronavirus-Einreiseverordnung nur eine allgemeine Testpflicht vor Einreise, aber kein Quarantäne- und Anmeldeerfordernis mehr.

Die Bundespolizei wird bei Kriegsflüchtlingen und Vertrieben pragmatisch mit der Situation umgehen. So werden u.a. freiwillige Tests bei der Einreise an der Grenze angeboten. Bei Covid-Symptomen werden medizinische Fachkräfte konsultiert.

 Quelle: https://justiz.thueringen.de/themen/migration/ukraine

 

Kontakt

Manuel Ermer

Referent

036202 26-207

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Nicole Offhaus

Referentin Jugend(sozial)arbeit | Schule | Migration

036202 26-239

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