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Unterkunftsmöglichkeiten | Rechtliche Rahmenbedingungen

FAQ zu Aufenthalt und Unterstützung ukrainischer Geflüchteter

In diesen FAQ finden Sie Antworten auf Fragen zu Einreise und Aufenthalt ukrainischer Geflüchteter und zum Umgang mit beschäftigten ukrainischen Staatsbürgern in Deutschland. Weiterlesen

Unterkunft Ukraine

Eine gemeinsame Initiative von elinor, GLS Bank, Ecosia, betterplace vermittelt auf der Plattform https://www.unterkunft-ukraine.de/ Unterkünfte von Privatpersonen an Geflüchtete.

Rechtlicher Rahmen zum Aufenthalt

Wer visumfrei nach Deutschland eingereist ist, kann direkt bei Freunden oder Familienangehörigen unterkommen oder sich eine eigene Bleibe suchen.

 

Zur Vermeidung von Obdachlosigkeit können Ukrainerinnen und Ukrainer in die Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) in Suhl gehen. Dort ist alles vorbereitet. Aber niemand muss sich dort melden.

In der EAE in Suhl könnten im Bedarfsfall bis zu 500 Personen aufgenommen werden. Insgesamt dürfte sich die Aufnahmekapazität in Land und Kommunen auf etwa 3.000 Plätze belaufen.

Die von Thüringen nach § 24 Aufenthaltsgesetz aufzunehmenden Geflüchteten werden Thüringen vom Bund (voraussichtlich nach dem Königsteiner Schlüssel, also ca. 2,7 % der nach Deutschland Geflüchteten) zugewiesen (oder sind ohnehin schon hier). Sie werden dann durch das Land nach der Thüringer Flüchtlingsverteilungsverordnung auf die Landkreise und kreisfreien Städte verteilt.

Diese vor dem Krieg in der Ukraine Geflüchteten erhalten einen vorübergehenden Schutz in der EU zunächst für ein Jahr und insgesamt für bis zu 3 Jahre.

Es muss also weder derzeit noch während des vorübergehenden Schutzes ein Asylverfahren durchgeführt werden. Es gibt keine Pflicht, sich in die EAE zu begeben.

Personen, die nach §24 Aufenthaltsgesetz aufgenommen werden, haben nach §1 Asylbewerberleistungsgesetz Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die genauen Bestimmungen für die Versorgungsleistungen werden derzeit auf Bundesebene vorbereitet.

Zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sollen Regelungen auf Bundesebene getroffen werden.

Bei Bedürftigkeit erhalten die Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG sodann Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Diese sind von den Landkreisen und kreisfreien Städten zu gewähren und werden vom Land auf Basis der Thüringer Flüchtlingskostenerstattungsverordnung erstattet.

Quelle: https://justiz.thueringen.de/themen/migration/ukraine

Unterbringung geflüchteter Menschen mit Behinderung

um die bedarfsgerechte Unterbringung geflüchteter Menschen mit Behinderung in Deutschland zu unterstützen, betreibt Handicap International zusammen mit der Initiative Selbstbestimmt Leben die Webseite www.hilfsabfrage.de

 

Kontaktstelle für geflüchtete Menschen mit Behinderungen und Pflegebedürftige

 

Die Bundeskontaktstelle stellt grundlegende Informationen rund um das Thema Flucht und Behinderung/Pflegebedarf über einen Internetauftritt sowie eine Hotline zur Verfügung. Sie ist

für geflüchtete Menschen mit Behinderungen und/oder Pflegebedürftige telefonisch unter einer kostenlosen Hotline: +49 30 854 04 789 (Mo-Fr von 09 bis 17 Uhr) oder per Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.  zu erreichen.

 

Kontakt

Manuel Ermer

Referent

036202 26-207

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Nicole Offhaus

Referentin Jugend(sozial)arbeit | Schule | Migration

036202 26-239

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