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Im Rahmen des Schutzstatus - Keine Umschreibung ukrainischer Führerscheine erforderlich

Wie angekündigt hat der EU-Rat eine Verordnung pdf(siehe Anhang) zum Umgang mit ukrainischen Fahrerdokumenten beschlossen. Die Verordnung ist am 22.07.2022 verkündet worden und am 27.07.2022 in Kraft getreten. Die Geltung der VO endet nach Artikel 9 Absatz 2 der VO an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die in der sog. Massenzustromrichtlinie genannte Dauer des vorübergehenden Schutzes der Geflüchteten aus der Ukraine endet.

Regelungsgegenstand ist die Gültigkeit ukrainischer Führerscheine. Sofern ein gültiger ukrainischer Führerschein vorliegt, wird dieser in Deutschland in Verbindung mit dem Schutzstatus anerkannt. (Art. 3 Abs. 1) Es ist weder von dem Betroffenen noch von einer Behörde etwas zu veranlassen. Es darf nach Art 3 Abs. 2 auch keine beglaubigte Übersetzung des Führerscheins oder ein internationaler Führerschein verlangt werden. Ein Dokument zum Nachweis der Identität und des gewährten Schutzstatus kann verlangt werden. Eine Umschreibung ukrainischer Fahrerlaubnisse ist damit entgegen § 29 Abs. 1 Satz 4 FeV nach Ablauf eines halben Jahres nach Wohnsitznahme im Inland nicht nötig, solange der Schutzstatus besteht. Digitale ukrainische Fahrerdokumente werden anerkannt, wenn die Mitgliedsstaaten in der Lage sind deren Authentizität zu überprüfen. Der Zugriff auf ukrainische Register ist jedoch derzeit noch nicht gesichert und befindet sich noch in der Testphase. Für verloren gegangene oder gestohlene Dokumente soll die Möglichkeit bestehen ein Ersatzdokument auszustellen. Auch hierfür ist jedoch eine Abfrage bei den ukrainischen Registern notwendig, auf die derzeit noch kein Zugriff Seitens der Fahrerlaubnisbehörden besteht. Ukrainische Berufskraftfahrerqualifikationen können nach Art. 4 für die Dauer des Schutzstatus anerkannt werden und sollen bei Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen durch Eintragung der Schlüsselzahl 95.01 in ein nach Unionsmuster ausgestelltem Führerscheindokument nachgewiesen werden. Einzelheiten hierzu sind noch zu klären. Zu den Anerkennungsvoraussetzungen sollen neben einer Bestätigung der körperlichen Eignung auch der Nachweis der Kenntnisbereiche zählen, wobei das Verfahren noch nicht ausgestaltet ist.

Kontakt

Manuel Ermer

Referent

036202 26-207

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Nicole Offhaus

Referentin Jugend(sozial)arbeit | Schule | Migration

036202 26-239

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