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Mustervertrag zur Betreibung von Kindertageseinrichtungen - final abgestimmte Fassung

Der Paritätische Thüringen hat mit den anderen LIGA-Verbänden mit dem Gemeinde- und Städtebund Thüringen in einem konstruktiven Abstimmungsprozess den Vertrag zur Betreibung von Kindertageseinrichtungen (D 3) als Mustervorlage für freie Träger von Kindertageseinrichtungen und kommunale Träger abgestimmt.
Der gemeinsam abgestimmte Vertrag enthält die vorgegebenen Mindestinhalte für die vertraglichen Regelungen in den Gemeinden und ist ein gutes Konsenspapier, in welchem jedoch nicht alle Wünsche und Vorstellungen der Kita-Träger unter dem Dach der LIGA-Verbände berücksichtigt werden konnten. 
Nachfolgend finden Sie zum Vertragsmuster einige Anmerkungen und Hinweise.

 § 2 Absatz 2 und Anlage 1 – Vorzuhaltende Plätze und Betreuungsumfang

Der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz ist in § 2 Absatz 1 ThürKitaG geregelt. Dieser umfasst einen täglichen Betreuungsumfang von zehn Stunden. Je nach Bedarf können auch längere Betreuungszeiten bis zu zwölf Stunden vereinbart werden. Die Personalschlüssel nach § 16 Absatz 3 ThürKitaG beziehen sich auf eine Betreuungszeit im Umfang von neun Stunden. Nach § 29 Absatz 2 ThürKitaG sind die Elternbeiträge auch nach dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln.

In der Praxis hat sich die Unterscheidung von Halb- und Ganztagsplätzen bewährt. Dem sollen auch die entsprechenden Formulierungen im Vertrag mit einer Fokussierung auf Halb- und Ganztagsbetreuung Rechnung tragen. Ein Halbtagsplatz umfasst einen vereinbarten Betreuungsumfang von bis zu fünf Stunden täglich. Ein Ganztagsplatz wird mit durchschnittlich neun Stunden täglich beschrieben. Das bedeutet beim Ganztagsplatz, dass der Betreuungsumfang innerhalb einer Betreuungswoche auch variieren kann. Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber jedoch auch die Möglichkeit vor, dass geringere und höhere Betreuungsumfänge vereinbart werden. Diese grundsätzliche Möglichkeit findet sich in Anlage 1 wieder. Die vier benannten Betreuungsmöglichkeiten stellen jedoch nur Beispiele dar. Die tatsächliche Umsetzung der Betreuungsumfänge muss vor Ort einvernehmlich zwischen den freien Trägern und den Gemeinden und Städten vereinbart werden. Der klare Fokus (deshalb auch dick gedruckt) liegt auf Halb- und Ganztagsbetreuungsplätzen.

§ 6 - Meldepflichten

Um einen erhöhten Verwaltungsaufwand insbesondere durch unterschiedliche Meldeformulare zu vermeiden, stellen die Gemeinden und Städte dem Träger jährlich die vom Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport bereitgestellten Meldeformulare zur Verfügung.

§ 8 und Anlage 2 - Verpflegungskosten

Insbesondere auf Initiative der Elternvertretungen wurde in § 29 Absatz 3 ThürKitag eine Klarstellung zu den Kosten der Verpflegung vorgenommen. Danach sind alle Kosten der Verpflegung des Kinders gesondert zu ermitteln und den Eltern in Rechnung zu stellen. Gemeint sind neben den Lebensmittelkosten die Kosten für die Vorbereitung, Zubereitung und Nachbereitung des Essens und der Mahlzeiten.
Im Zuge der Umsetzung des ThürKitaG sind zahlreiche Fragen aufgetreten, welche Kosten zu den Verpflegungskosten zählen und wie diese von den anderen Betriebskosten abgegrenzt werden können. In Anlage 2 hat die LIGA Thüringen eine beispielhafte Orientierung hierfür erarbeitet. Darin wird deutlich herausgestellt, dass die Begleitung der Mahlzeiten zu den regulären Aufgaben des pädagogischen Fachpersonals gehört und nicht in den Verpflegungskosten zu berücksichtigen ist. Für Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände müssen die Anschaffungskosten oder die entsprechenden Abschreibungen bzw. Leasinggebühren in den Verpflegungskosten berücksichtigt werden. Für die Anrechnung der allgemeinen Betriebskosten wie Strom, Wasser und Heizung empfehlen wir einen Umlageschlüssel im Verhältnis der Gesamtfläche der Einrichtung zur Quadratmeterzahl der Küche. Grundsätzlich sollten die Kostenbestandteile plausibel und nachvollziehbar sein.

Zu den Mitbestimmungsrechten des Elternbeirates ist in der Gesetzesbegründung zu § 12 Absatz 3 ThürKitaG-Entwurf (Drucksache 6/3906 korrigierte Fassung) ausgeführt: „Im Hinblick auf die Verpflegung wird im Vergleich zur Regelung des bisher geltenden Gesetzes durch die Ergänzung klargestellt, dass das Zustimmungserfordernis sich nur auf die Auswahl des Essens und des Anbieters beziehen soll."

§ 9 – Eigenbeteiligung des Trägers

Grundsätzlich hat nach der Auffassung des Paritätischen ein Eigenanteil des Trägers bei der Umsetzung von individuellen Rechtsansprüchen keinen Platz. Er fordert daher die grundsätzliche Abschaffung des Trägeranteils und die Vollfinanzierung der staatlichen Regelleistung für alle Träger nach kalkulatorisch auskömmlichen und tarifgerechten Entgeltsätzen. (vgl. Der Paritätische Gesamtverband: Konzept für ein gerechtes und transparentes Finanzierungssystem für Träger von Kindertageseinrichtungen; Dezember 2017; Seite 16)
Die LIGA Thüringen konnte in den Gesprächen mit dem Gemeinde- und Städtebund erreichen, dass die Festlegung einer konkreten Höhe des Eigenanteils gestrichen wurde. Des Weiteren wurde der Verrechnungssatz für die Arbeitsleistungen von 7,50 auf 8,50 EUR angehoben.

§ 10 – Betriebskosten

Der Vertrag sieht zwei Alternativen – die Spitzabrechnung und die Pauschalfinanzierung – vor. Wenngleich in einem Grundsatzurteil zur Finanzierung von Kindertageseinrichtungen in Thüringen das Thüringer Oberverwaltungsgericht (Thüringer Oberverwaltungsgericht vom 10.07./20.11.2015, AZ 3KO565/13) feststellt, dass die grundsätzlichen Betriebskosten zu erstatten und dieses mit einer Abrechnung von Pauschalen nicht vereinbar sei, hat sich in der Praxis gezeigt, dass die Verhandlung einer auskömmlichen Pauschalfinanzierung im beiderseitigen Einvernehmen möglich ist. Deshalb ist in Alternative 2 diese Möglichkeit im Vertragsmuster zu finden.

§ 12 – Investitionskosten

Wir haben uns in den Verhandlungen mit dem Gemeinde- und Städtebund dafür stark gemacht, dass nicht nur Abschreibungen, sondern auch Finanzierungs- und Finanzierungsnebenkosten von den Gemeinden/Städten zu finanzieren sind. Dies ist jedoch in der kommunalen Haushaltssystematik nicht darstellbar. Deshalb konnte die Formulierung im Vertragsmuster nicht berücksichtigt werden.

Hinweis

Die Muster für die Satzung über die Benutzung kommunaler Kindertageseinrichtungen (D 1) und die Gebührensatzung für die Benutzung von Kitas in kommunaler Trägerschaft (D 2) zwischen der LIGA Thüringen und dem Gemeinde- und Städtebund wurden kurz besprochen jedoch nicht gemeinsam abgestimmt, da diese ohnehin die Grundlage für die Gemeinden und Städte als Betreiber von Kindertageseinrichtungen darstellen.

Der aktualisierte Mustervertrag ist als Anlage beigefügt.
hierin wurden folgende (Form)Fehler korrigiert:

1. In § 6 Abs. 2b) stand die Jahreszahl, die dort nicht hingehört.
2. In Anlage 1 war das * an der falschen Stelle.
3. Ebenfalls in der Anlage 1 wurde die Reihenfolge der Stichtage geändert, beginnend mit 1. März.

 

Kontakt

Julia Hohmann

Referentin Frauen | Familie | Beratungsstellen | Schuldnerberatung

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Susann Steinbrück

Referentin strategische Entgeltberatung

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