
Die Bundesagentur für Arbeit hat zur Umsetzung des § 16h SGB II Verfahrensregelungen erarbeitet, die es den Jobcentern vor Ort erleichtern sollen, die Förderung schwer erreichbarer junger Menschen auf den Weg zu bringen.
Diese Verfahrensregelungen enthalten auch verbindliche Regelungen. Diese unterscheiden sich in der Formulierung von den Empfehlungen.
Rechtsgrundlage für verbindliche Regelungen ist § 44b Abs. 3 Satz 2 SGB II; danach haben die Träger ein Weisungsrecht gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen.
Die Verfahrensregelungen wurden mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt. Die Länder und die kommunalen Spitzenverbände wurden im Rahmen des Konsultationsverfahrens beteiligt.
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