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Bundesratsbeschluss Gesetzesentwurf: "Kindesmissbrauch soll für immer ins Führungszeugnis"

Am 14.02.2020 hat der Bundesrat der Gesetzesinitiative aus Baden-Württemberg zugestimmt, wonach durch "Änderung des Bundeszentralregistergesetzes eine zeitlich unbegrenzte Aufnahme von Verurteilungen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern und anderem in das erweiterte Führungszeugnis" erfolgen soll.

Die bisherige Gesetzeslage stellt sich wie folgt dar:


"Die Eintragungen im Bundeszentralregister werden gemäß § 34 BZRG nach bestimmten Fristen nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen (Aufnahmefrist). Die Fristenlänge bemisst sich dabei nach § 34 Absatz 1 BZRG grundsätzlich nach der Höhe der verhängten Strafe. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass das Interesse des Verurteilten daran, dass die Eintragung nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen wird – mithin sein Resozialisierungsinteresse – mit abnehmender Strafhöhe das Interesse der Adressaten auf Kenntnis von der Eintragung überwiegt. Die kürzeste Aufnahmefrist beträgt drei Jahre, unter anderem bei Geldstrafen (§ 34 Absatz 1 Nummer 1 BZRG), die längste Frist beträgt zehn Jahre bei bestimmten Sexualstraftaten (§ 34 Absatz 1 Nummer 2 BZRG).
Für die Aufnahme von Verurteilungen wegen Sexualdelikten in Führungszeugnisse gilt Folgendes: Für Verurteilungen nach den §§ 174 bis 180 oder 182 Strafgesetzbuch (StGB) zu mehr als einem Jahr Freiheits- oder Jugendstrafe gilt für das einfache Führungszeugnis eine Aufnahmefrist von zehn Jahren (§ 34 Absatz 1 Nummer 2 BZRG). Für Verurteilungen nach anderen Sexualstraftatbeständen und weiteren in § 34 Absatz 2 BZRG genannten Delikten zu mehr als einem Jahr Freiheits- oder Jugendstrafe gilt für das erweiterte Führungszeugnis ebenfalls eine Aufnahmefrist von zehn Jahren (§ 34 Absatz 2 BZRG). Für Verurteilungen nach den genannten Strafnormen zu geringeren Strafen gilt je nach weiteren Voraussetzungen lediglich eine Frist von drei oder von fünf Jahren für die Aufnahme in ein einfaches oder erweitertes Führungszeugnis (§ 34 Absatz 1 Nummer 1 und 3 in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 BZRG)." (siehe Gesetzesentwurf)

Zur Begründung der Gesetzesänderung heißt es:
"Die dargestellte Rechtslage hat zur Folge, dass es wegen Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen vorbestraften Personen derzeit bereits wenige Jahre nach der Verurteilung möglich ist, einer beruflichen und ehrenamtlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen einer Tätigkeit bei einem öffentlichen oder privaten Träger, in Kindertagesstätten oder Vereinen nachzugehen. Die Gefährdung der Minderjährigen durch einen solchen engen und unbeaufsichtigten Kontakt mit verurteilten Sexualstraftätern ist nicht hinzunehmen und zum Schutz der Minderjährigen zu vermeiden."

Den Beschluss/Gesetzesentwurf finden Sie im Anhang.

Kontakt

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